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Aurachtal
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Satzung
des
Überparteilichen Wählerblocks Aurachtal e.V.
(ÜWB)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Überparteilicher Wählerblock Aurachtal“ (ÜWB). Er hat seinen Sitz in
Aurachtal. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Bildung bzw. Fortführung einer freien, parteilosen
Wählergemeinschaft zur parteiungebundenen, unabhängigen Mitarbeit im Gemeinderat Aurachtal.
(2) Dies geschieht u. a. durch Einreichung und Durchsetzung eines eigenen Wahlvorschlages für
die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in Aurachtal unter der Bezeichnung des Vereinsnamens
und durch Erarbeitung und Verfolgung eigener kommunalpolitischer Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aurachtal, die
es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Ziel und Zweck des Vereins
anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne
Begründungspflicht. Äußert sich der Vorstand nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt
die Mitgliedschaft rückwirkend ab dem Datum des Aufnahmeantrages.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den
Tod des Mitglieds. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft endet
außerdem, wenn das Mitglied bei Gemeindewahlen (Gemeinderat oder Bürgermeister) auf der
Liste einer politischen Partei oder einer anderen Wählergruppe kandidiert.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise oder mehrfach gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die
Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von
4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung
einlegen, die endgültig entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben; für die
Ausübung des Stimmrechtes gilt das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei
Kommunalwahlen;
b) nach Erreichen der Volljährigkeit für den Vorstand zu kandidieren.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Interessen des Vereins zu wahren und
b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Geleistete Beiträge sind nicht
rückzahlbar.

§ 7 Vereinsvermögen
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) Spenden
Die Höhe des Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenführer,
d) dem Schriftführer und
e) Beisitzern; diese werden nicht gewählt, sondern rekrutieren sich aus den gewählten und
amtierenden Gemeinderatsmitgliedern, soweit sie nicht ohnehin schon in ein Amt innerhalb
des Vorstandes gewählt wurden.
(2) Soweit der ÜWB einen Bürgermeister stellt, ist dieser kraft seines Amtes Mitglied im Vorstand,
soweit er nicht ohnehin schon in ein Amt innerhalb des Vorstandes gewählt wurde.
(3) Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten. Er erledigt die laufenden
Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Hauptversammlung vor und vollzieht deren
Beschlüsse. Er entscheidet, soweit nicht die Hauptversammlung zur Entscheidung berufen ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs
Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes ist identisch mit
der Wahlperiode des Gemeinderates.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertretender, der allein
vertretungsberechtigt ist.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(7) Eine Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein ist bei leichtfahrlässigem
Verhalten ausgeschlossen.
(8) Der Kassenführer ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Bis dahin kann
die verbleibende Vorstandschaft ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Vertretung des
ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes beauftragen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorsitzende ruft die
Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder
unter Angabe von Gründen die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b) die Entlastung des Vorstandes (jährlich);
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (auf 6 Jahre);
e) die Satzungsänderung mit ²/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.
f) die Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen
(1) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist entscheidet bei Abstimmungen die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die
Versammlung beschließt mehrheitlich eine geheime Abstimmung.
(2) Wahlen erfolgen mit Ausnahme der Wahl der Rechnungsprüfer geheim. Die Rechnungsprüfer
werden durch Handzeichen gewählt.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu
beurkunden und vom betreffenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erlangen.

 

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